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Mit vereinter Kraft voraus.


Wir vom BDS Kronberg e.V. vertreten die Interessen der Kronberger Handwerker, Händler und Dienstleister:

  • Wir fördern unsere Mitglieder in wirtschaftlichen und beruflichen Belangen.
  • Wir nehmen die Interessen unserer Mitglieder in der Öffentlichkeit wahr.
  • Wir tauschen Erfahrungen und Gedanken in vierteljährlichen Treffen aus.
  • Wir veranstalten informative Vorträge und Events.
  • Wir vermitteln Kronberger Schülern Praktika und Lehrstellen in Betrieben.
  • Wir arbeiten mit anderen Kronberger Vereinen und kulturellen Einrichtungen zusammen.
  • Wir betreiben Wirtschaftsförderung und arbeiten aktiv und unterstützen ehrenamtlich in den Bereichen Stadtmarketing und Stadtentwicklung.


Satzung


§ 1 Name, Sitz und Rechtsstellung des Vereins

( 1 ) Der Verein führt den Namen
  Bund der Selbständigen Kronberg im Taunus e. V.
vormals: Handwerker- und Gewerbeverein Kronberg / Ts. von 1869 e. V.
( 2 ) Der Verein hat seinen Sitz in Kronberg im Taunus.
   

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
   

§ 3 Zweck des Vereins

( 1 ) Der Verein bezweckt die wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Belange
seiner Mitglieder zu fördern und nach außen zu vertreten.
  Er hat insbesondere die Aufgabe,
  ( a ) seine Mitglieder in allen beruflichen Angelegenheiten technischer und wirtschaftlicher Art zu beraten;
  ( b ) die zuständigen Behörden laufend über die Bedürfnisse und Wünsche seiner Mitglieder zu unterrichten und darüber hinaus zu Parteien, Presseorganen und anderen für die öffentliche Meinungsbildung maßgebenden Stellen Kontakt zu pflegen;
  ( c ) Veranstaltungen von Vorträgen und Aussprachen über alle die Mitglieder berührenden Fragen durchzuführen; Einrichtungen und Veranstaltungen zu schaffen, die den gesamten Gewerbestand zu fördern geeignet sind.
 

( d ) Verbindungen und Gedankenaustausch mit anderen Wirtschaftsvereinen, die eine ähnliche Zielsetzung haben, zu pflegen.

( 2 )

Der Verein wird sich jeder kartellartigen Betätigung enthalten.

   

§ 4 Mitgliedschaft

( 1 ) Ordentliches Mitglied kann jede selbständige, natürliche oder juristische Person werden, die einen Handwerks-, Handels-, Dienstleistungs- oder Industriebetrieb betreibt, oder einem freien Beruf angehört.
( 2 ) Juristische Personen haben einen Vertreter, in Zweifelsfällen einen Geschäftsführer namentlich bekanntzugeben, der die Mitgliedschaft im Verein vertritt.
( 3 )

Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten und bei der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich einzureichen.

( 4 )

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
Gegen seine Entscheidung ist innerhalb 4 Wochen die Beschwerde bei der Mitgliederversammlung möglich, die endgültig beschließt.

( 5 )

Der Aufnahmeantrag soll nicht abgewiesen werden, wenn anzunehmen ist, daß dadurch dem Bewerber eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung gegenüber den Mitgliedern zuteil und sich für ihn eine unbillige Benachteiligung im Wettbewerb ergeben würde.

  ( a ) Als sachlich gerechtfertigt ist eine Ablehnung namentlich dann anzusehen, wenn der Bewerber
(aa) gegen die Grundsätze der Ehrbarkeit im Geschäftsleben, insbesondere auf dem Gebiet des Wettbewerbes derart verstoßen hat, daß seine Aufnahme als dem Verein nicht zumutbar erscheint oder
(bb) bereits einem örtlichen Verein angehört, der annähernd die gleichen
Interessen wie der Verein vertritt.
( 6 ) Mit der Aufnahme ist das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Vereins unterworfen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt wird.
Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr.
   

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
  ( a ) durch den Tod des Mitglieds;
  ( b ) durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person oder
Personengemeinschaft;
  ( c ) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluß des Kalenderjahres;
  ( d ) durch Ausschließung aus dem Verein. Die Ausschließung kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
( aa ) die Voraussetzungen, die gemäß § 4 für die Aufnahme maßgebend
waren, nicht mehr vorliegen;
( bb ) das Mitglied durch unehrenhaftes Verhalten oder durch schuldhafte
Verletzung seiner Pflichten als Vereinsmitglied erheblich gegen die
Interessen des Vereins verstoßen hat oder beharrlich dagegen
verstößt;
( cc ) das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen trotz wiederholter
Mahnungen länger als 3 Monate im Rückstand ist;
( dd ) das Mitglied seine Zahlungen einstellt oder in Konkurs fällt.
  ( e ) Der Ausschluß ist mit 2/3 Stimmenmehrheit im Vorstand zu beschließen. Die Ausschließung wird sofort wirksam. Die Ausschließungsgründe sind dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb von 4 Wochen die Beschwerde bei der Mitgliederversammlung möglich, die endgültig mit einfacher Mehrheit beschließt.
  Bis zur endgültigen Entscheidung über die Mitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
   

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Jedes Mitglied nimmt an allen Einrichtungen des Vereins teil und ist berechtigt, seinen Rat und seine Unterstützung in allen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen, die zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins gehören.
( 2 ) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
( 3 ) Die Mitglieder verpflichten sich,
  ( a ) den Zweck und das Ansehen des Vereins nach besten Kräften zu fördern;
  ( b ) zu ordentlichem Geschäftsgebahren und zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln;
  ( c ) ihre Vereinszugehörigkeit in geeigneter Weise nach außen kenntlich zu machen;
  ( d ) dem Verein unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, schriftlich alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Vereinszweckes notwendig sind;
  ( e ) zur Erfüllung der durch die Beitragsordnung festgelegten Verpflichtungen.
   

§ 7 Mitgliederversammlung

( 1 ) Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ordnet durch Beschlußfassung die Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht nach dieser Satzung von einem anderen Organ zu erledigen sind.

( 2 )

Die ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) findet jährlich einmal im ersten Halbjahr statt. Sie wird vom Vorstand durch Einladung jedes Mitgliedes unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung ergeht mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder. Es gilt das Datum der Aufgabe der Einladung zur Post.
( 3 ) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand per Akklamation, es sei denn, ein Mitglied stellt den Antrag auf geheime Wahl.
( 5 ) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Er ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens einen Monat nach Eingang des Antrages an den Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig, soweit sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
( 6 ) Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
( 7 ) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
( 8 ) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  ( a ) Wahl des Vorstandes;
  ( b ) Entgegennahme des Berichts der Vereinsorgane über das abgelaufene Geschäftsjahr;
  ( c ) Entlastung der Vereinsorgane für das abgelaufene Geschäftsjahr;
  ( d ) Bestellung von Kassen- und Rechnungsprüfern;
  (e ) Genehmigung der Beitragsordnung zur Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Umlagen.
   
   

§ 8 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist;
( 2 ) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 3 ) In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme.
   

§ 9 Fachgruppen

( 1 ) Zur Erarbeitung der Aufgaben nach § 3 dieser Satzung bildet der Verein Fachgruppen für Handwerk, Handel, freie Berufe, Dienstleistungen und Sonderprojekte.
  Der Fachgruppenvorstand besteht aus einem Sprecher und einem Stellvertreter.
Der Fachgruppensprecher und sein Stellvertreter werden gemäß § 10 gewählt.
  Die Fachgruppen können den Fachgruppenvorstand durch eigene Entscheidung ergänzen.
  Die Fachgruppen bereiten Fachfragen für die Vorstandsentscheidung vor.
( 2 ) Die Fachgruppen können in eigener Entscheidung Arbeitsgruppen für besondere Aufgaben bilden. Auch die Arbeitsgruppen können sich einen Vorstand geben, der dem Fachgruppenvorstand oder direkt dem Gesamtvorstand berichtet.
( 3 ) Zur Vertretung nach außen sind die Fachgruppen nur dann ermächtigt, wenn der Vorstand ihnen die Vertretungsrechte ausdrücklich zuweist.
   

§ 10 Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus den Sprechern und den stellvertretenden Sprechern der Fachgruppen für
Handwerk,
Handel,
freie Berufe,
Dienstleistungen,
Sonderprojekte.
  Die Sprecher der Fachgruppen und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der Fachgruppen von der Mitgliederversammlung gewählt. Weitere Vorschläge in der Mitgliederversammlung sind zulässig.
( 2 ) Alle Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt.
   
( 3 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Sprecher des Gesamtvereins und seinen Stellvertreter.
( 4 ) Die Amtsdauer jedes Vorstandsmitgliedes beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem ersten Tage desjenigen Monats der der Mitgliederversammlung folgt, die das betreffende Vorstandsmitglied gewählt hat. Ein amtierendes Vorstandsmitglied bleibt bis zum Beginn der Amtszeit des neu gewählten Vorstandsmitgliedes im Amt.
( 5 ) Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
   

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Verein wird vertreten durch den Sprecher des Vorstandes und seinen Stellvertreter. Jeder vertritt den Verein allein.
 

Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen. Im Falle der Berufung eines
Geschäftsführers gem. § 12 dieser Satzung überwacht der Vorstand die Verwaltung.

  Der Vorstand hat für die Erledigung aller Angelegenheiten Sorge zu tragen, die nicht satzungsgemäß der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
( 2 ) Im Innenverhältnis gilt: Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Sprecher des Vorstandes oder in dessen Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Sprecher vertreten.

( 3 )

Der Vorstand bildet seinen einheitlichen Willen durch Beschlußfassung. Für die Beschlußfassung reicht es aus, wenn drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
  Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers des Vorstandes oder in Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters.
   

§ 12 Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäfte des Vereins, einschließlich Kassenführung und Protokolltätigkeiten, können nach den Richtlinien und Beschlüssen der Vereinsorgane unter Leitung des Sprechers des Vorstandes, bei seiner Verhinderung unter Leitung seines Stellvertreters, vom Geschäftsführer(in) erledigt werden.
( 2 ) Der Vorstand bestellt den/die Geschäftsführer(in), der / die an allen Sitzungen der Vereinsorgane beratend teilnimmt.
( 3 ) Der / die Geschäftsführer(in) gilt als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB für alle Angelegenheiten, die die gewöhnliche Tätigkeit des Vereins betreffen, sowie für sämtliche Rechtsgeschäfte der gewöhnlichen Vermögensverwaltung insbesondere für den gesamten Schriftverkehr und die Kassenverwaltung.
   

§ 13 Vergütung

Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Ausgenommen hiervon ist die Tätigkeit als Geschäftsführer(in).
Im Interesse des Vereins entstandener Aufwand kann in angemessener Höhe nach Beschluß des Vorstandes erstattet werden.
Die Vergütung für den / die Geschäftsführer(in) vereinbart der Vorstand mit diesem (r).
   

§ 14 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Rechnungsprüfer, ebenfalls für eine Dauer von drei Jahren.
Zum Rechnungsprüfer können nur solche Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören.
Die Rechnungsprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch zu prüfen, diese durch ihre Unterschrift zu bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorzulegen.
Die Prüfung muß rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung durchgeführt werden, bei vorgefundenen Mängeln ist der Vorstand umgehend zu benachrichtigen.
   

§ 15 Auflösung des Vereins

( 1 ) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von ¾ aller dem Verein angehörenden Mitglieder erforderlich.
( 2 ) Falls die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig ist, wird innerhalb von
4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die den Auflösungsbeschluß mit der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder fassen kann.

( 3 )

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung, in welcher Weise ein nach der Erledigung oder Sicherstellung der Erfüllung aller Verbindlichkeiten etwa vorhandenes Vermögen verwendet werden soll. Die Verwendung eines Vermögens hat zu gemeinnützigen Zwecken zu erfolgen.

( 4 )

Sofern die Mitgliederversammlung keine Liquidatoren bestellt, führt der Vorstand  die Auflösung des Vereins durch.

( 5 )

Wird der Verein durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung unter Beifügung einer Abschrift des Auflösungsbeschlusses zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
   
Satzung beschlossen am: 25. April 1983 und 28. November 1984.
geändert am: 5. September 1990 ( Namensgebung ), 4. Mai 1995 und 03. Juni 2014.
Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein unter Nr. 699
am 19. Februar 1985, die Änderungen am 20. März 1991, 14. Februar 1996, 03. September 2003 und 21. Oktober 2014.

 

Christian Hellriegel              Hans-Jörg Hofmann



Andreas Jobst
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